Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Turnverein Hohenlimburg 1871 e.V.“ und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Hagen unter VR 1224 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hagen, Stadtteil Hohenlimburg.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein fördert die sportliche
Betätigung zur körperlichen Bildung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen und unterstützt
den Sport im Allgemeinen.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über Verwendung
der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen.
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung, Wegfall des Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung im Stadtteil Hohenlimburg
zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände, deren
Sportarten betrieben werden.
Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind in ihrer jeweils geltenden
Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei
Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die
Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand
bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
§ 8 Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive / fördernde (nicht aktive) Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrenordnung.
Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten,
die sie bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder
bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins kann die Beitragsordnung eine Umlage vorsehen.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträgen und Umlagen werden von
den jeweiligen Abteilungen individuell mit Rücksprache und Genehmigung des Vorstands des
Gesamtvereins festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch
Ausschluss.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen (bei Minderjährigen auch Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters). Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres
(31.12.) mit einer Frist von mindestens einem Monat zulässig.
Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate dem Verein gegenüber mit
Zahlungen im Rückstand ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins
verstößt oder sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig
gemacht hat.
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gegen dessen Entscheidung schriftlich
innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst die richtungsgebenden
Beschlüsse. Sie wird durch den Vorstand im ersten Folgequartal eine jeden Geschäftsjahres
einberufen und befasst sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht der Vereinsjugend
– Bericht des Kassierers
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzenden
– Neufassung und Änderung der Satzung und Ordnungen
– Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen
– Auflösung des Vereins
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme,
die nur persönlich ausgeübt werden kann.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf
Antrag vorher festgestellt wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei und höchstens
vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Wird die Mitgliederversammlung ab- oder unterbrochen, kann sie innerhalb von einem Monat
fortgesetzt werden.
§ 13 Einberufung und Anträge zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in der
Halle einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie
mehrheitlich beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beantragt. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung und
die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, sowie
schriftliche Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben.
Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit
festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder auf der Versammlung anwesend sind.
§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokoll
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied
des Vorstandes anwesend, wählt die Versammlung selbst aus der Mitte seiner Mitglieder
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Versammlungsleiter.
Der Vorstand kann in der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
Für die Abstimmung über die Anträge auf Entlastung und für die Wahl des Vorstandes wählt
die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
Anträge und Beschlüsse sind vollständig aufzuschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind alle Teilnehmer verpflichtet, die Vertraulichkeit
zu wahren.
§ 15 Abstimmungen
Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungs- / Wahlleiter. Die Abstimmung
muss geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
verlangt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen ist der Vorgeschlagene
gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit
finden so lange weitere Wahlgänge zwischen den ersten Kandidaten statt, bis ein Kandidat
die meisten Stimmen erhalten hat.
Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen.
Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben.
Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung – auch hinsichtlich des Zweckes – ist Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung
des Vereins eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem / der Vorsitzenden
b) Dem / der Stellvertreter /-in
c) Dem / der Geschäftsführer /-in
d) Dem / der Kassierer /-in
e) Dem / der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken
oder grundstücksähnlichen Rechten, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung
von schuldrechtlichen Verpflichtungen zum Gegenstand haben, wird der Verein
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder den Geschäftsführer, jedoch jeweils
nur zusammen mit dem Kassierer vertreten.
Der / die vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählte Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses
bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Erfolgt keine Bestätigung,
ist der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses nicht vertretungsberechtigt
nach § 26 BGB, gehört allerdings dem Vorstand an.
Die Mitglieder des Vorstandes zu a) bis d) werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur
ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgers im Amt, wobei a) und c) bzw. b) und d) im
Wechsel gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet in jedem Falle mit
seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein
Beiratsmitglied vorschlagen, das bis zur Neuwahl kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen
beauftragt wird. Mit der Bestätigung durch den Beirat, zu der eine Dreiviertelmehrheit
der Stimmen erforderlich ist, erwirbt der Vorgeschlagene Sitz und Stimme im
Vorstand.
Der Ehrenvorsitzende gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.
Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Mitgliederversammlungen ehrenamtliche Mitarbeiter
für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen.
§ 17 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung. Er tritt nach
Bedarf zusammen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der
Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Erstellung des Jahresberichtes
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
– Einstellung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern
– Anhörung der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit
nach der Jugendordnung und der Ordnungen für die Abteilungen und Beschlussfassung
über Anträge der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen gemeinsamer
Sitzung
– Erledigung aller übrigen Aufgaben, die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Vereinsführung und dieser Satzung ergeben.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse
gründen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen die Beiratsmitglieder hinzu, die beratende Funktion
haben.
§ 18 Aufgaben und Zusammensetzung des Beirates
Der Beirat unterstützt den Vorstand in entscheidenden und grundsätzlichen Fragen. Er hat
beratende Funktion und tritt nach Bedarf in Anwesenheit und unter Leitung des Vorstandes
zusammen.
Der Beirat besteht aus:
– Einem Mitglied der Vereinsjugend (stellvertretende/r Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses
oder jeweilige/r Stellvertreter
– Je einem Mitglied (Abteilungsleiter/in oder jeweiliger Stellvertreter/in) der Abteilungen
des Vereins
– Dem Pressewart
– Dem Sozialwart
– Den Beisitzern
Für die Abteilungen sind die Ordnungen der jeweiligen Abteilungen maßgebend.
§ 19 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten
Kassenprüfer/n/-innen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des / der Kassierer/s/-in.
Vorstandsmitglieder können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Eine direkte Wiederwahl
ist nicht möglich.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei
Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden
Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge
gedeckt sind.
§ 21 Inkrafttreten
Die Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
58119 Hagen – Hohenlimburg, den 20.09.2020
Bitte ausdrucken, ausfüllen und dem Übungsleiter unterschrieben aushändigen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bitte die Unterschrift der Eltern nicht vergessen.
Beitragsordnung des Turnverein Hohenlimburg 1871 e.V.
Die Mitgliedsbeiträge des TV Hohenlimburg e. V. können beim Vorstand oder den jeweiligen Abteilungsleitern erfragt werden.
§ 1 Aufnahmegebühr
Bei Aufnahmen in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
§ 2 Mitglieds- und Abteilungsbeitrag
Die Abbuchung erfolgt jährlich zum 3. Februar des laufenden Jahres, bei Neuaufnahmen im laufenden Jahr zwei Monate nach Eintritt in den Verein.
§ 3 Umlage
Eine Umlage wird nicht erhoben.
§ 4 Einzugsermächtigung
Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
§ 5 Mahnverfahren
Mitglieder, die zum Fälligkeitstermin dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand sind, werden dreimal schriftlich gemahnt. Ab der 2. Mahnung werden Bearbeitungsgebühren erhoben. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand und seiner Zahlungspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen, erfolgt sein Ausschluß aus dem Verein (§ 10 der Vereinssatzung). Das Mitglied hat gleichwohl den fälligen Beitrag zu zahlen.
Der Verein (Vorstand) behält sich vor, die Einleitung eines Mahnverfahren beim Amtsgericht (Gerichtskasse) zu beantragen.